Seite 6 — 9 Behauptung beweisen, dass der Gesuchsgegner seine Verpflichtungen aus den rechtskräftigen Verfügungen noch nicht erfüllt hat. Die Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide richtet sich nach dem Befehlsverfahren (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. Art. 252 ff. ZPO). Dies bedeutet, dass die Vorschriften über das summarische Verfahren sinngemäss Anwendung finden (Art. 151 ZPO), wobei grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht.