Wenn jemand ein Vollstreckungsverfahren einleitet, gelten dafür die üblichen zivilprozessualen Abläufe, d.h. es ist ein Gesuch zu stellen, eine Stellungnahme bei der Gegenpartei einzuholen, ein Beweisverfahren durchzuführen und ein Entscheid zu fällen. Beweispflichtig für die behaupteten Tatsachen ist derjenige, der aus ihnen Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im vorliegenden Fall triff dies für die Gesuchstellerin zu, welche die Vollstreckung mittels Polizeigewalt begehrt. Sie muss insbesondere die