4.a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 258 Ziff. 2 ZPO kann der Kreispräsident für die Vollziehung eines Amtsbefehls Polizeigewalt in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen. Beiden Bestimmungen ist immanent, dass die Vollstreckung nur beantragt werden kann, wenn sich der Verpflichtete weigert, dem Amtsbefehl Folge zu leisten. Wenn jemand ein Vollstreckungsverfahren einleitet, gelten dafür die üblichen zivilprozessualen Abläufe, d.h. es ist ein Gesuch zu stellen, eine Stellungnahme bei der Gegenpartei einzuholen, ein Beweisverfahren durchzuführen und ein Entscheid zu fällen.