b) Richtig ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass sich X. gegen den Amtsbefehl vom 12. Februar 2009 und den Abschreibungsbeschluss mit gerichtlichem Vergleich vom 15. Juli 2009 nicht mehr wehren kann. Diese Verfügungen sind bereits formell rechtskräftig und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr geändert werden. Falls die einleitenden Ausführungen von X. so zu verstehen sind, dass er die erwähnten Verfügungen anfechten will, könnte auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob diese beiden Verfügungen als vollstreckt zu gelten haben.