Durch die Beilage der angefochtenen Verfügung und den Bezug auf die entsprechende Verfahrensnummer kommt jedoch genügend deutlich zum Ausdruck, dass sich die Beschwerde gegen die Gesuchstellerin selbst richtet. In der Eingabe wird auch nichts Gegenteiliges behauptet. Was die Rechtsbegehren betrifft, kann aus den Ausführungen von X. und den eingelegten Beilagen sinngemäss geschlossen werden, dass er sich gegen einen (weiteren) Vollzug der kreisamtlichen Verfügung wehrt. Mittels Fotografien und eines Augenscheins will er beweisen, dass keine Hindernisse mehr auf der Zufahrt bestehen.