3.a) Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ist die Beschwerde von X. laienhaft abgefasst und weist nicht die übliche formelle Gliederung in Rechtsbegehren und Begründung auf. Es gilt zu berücksichtigen, dass bei juristisch nicht geschulten Personen die Anforderungen an die Form der Rechtsschriften nicht zu hoch anzusetzen sind. Auf ein Rechtsmittel wird eingetreten, wenn sich der Wille der Partei aus den Umständen klar ermitteln lässt (PKG 1991 Nr. 11 E. 1.b S. 49 f.). Die vorliegende Beschwerde wurde von X., einem juristischen Laien, verfasst. Er hat die angefochtene Verfügung seiner Rechtsschrift beigelegt und nimmt Bezug auf die entsprechende Verfahrensnummer.