14 ZPO im summarischen Verfahren durchgeführten Befehlsverfahren aufgrund der raschen Rechtsfindung eine grössere Bedeutung zu als im ordentlichen Zivilprozess. Eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien muss aus diesen Gründen auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl zulässig sein (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a S. 163).