Daraus geht hervor, dass diese Rechtsmittel auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich auszugestalten sind. Da gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO der Kantonsgerichtspräsident in Befehlsverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss dies auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO gelten (PKG 2001 Nr. 43 E. 2.b S. 173 f.). Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb auf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste Instanz bestehen soll. Dem Nachreichen von Beweismitteln kommt gerade in dem gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO im summarischen Verfahren durchgeführten Befehlsverfahren aufgrund der raschen Rechtsfindung