1.a) Gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen.