Begründet wird der Nichteintretensantrag mit ungenügender Substantiierung und erheblichen Formmängeln (falsche Benennung der Parteien, kein Rechtsbegehren etc.). Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, weil die Hindernisse nicht entfernt worden sind. Als neue Beweismittel hat die Beschwerdegegnerin Fotos vom 20. September 2009 bzw. 22./24. Mai 2010 beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen