2 / 260 ZPO) entschieden. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ E. X. nahm die kreisamtliche Verfügung am 5. Mai 2010 in Empfang. Am 14. Mai 2010 erhob er Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht. Sinngemäss bestreitet er, dass der Amtsbefehl noch nicht vollzogen sei. Er hat Fotografien als Beweismittel eingereicht und einen Augenschein beantragt.