Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, den Amtsbefehl des Kreispräsident-Stellvertreters Sur Tasna vom 12. Februar 2009 bis spätestens 21. Mai 2010 zu vollziehen, d.h. die noch bestehenden Hindernisse zu entfernen. 3. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 werden dem Gesuchsgegner überbunden und sind innert 30 Tagen dem Kreisamt Sur Tasna zu überweisen. 4. Über die provisorische und die definitive Zuteilung allfälliger Kosten der Ersatzvornahme (Polizeieinsatz) wird – falls notwendig – in einer (späteren) separaten Verfügung (im Sinne von Art. 258 Ziff. 2 / 260 ZPO)