4. Der unterste Pfosten der derzeit bestehenden (provisorischen) Einzäunung wird um ca. 1 m in Richtung Süden versetzt, um die Einfahrt von B. herkommend (starke Linksbiegung) zu erleichtern (auf der beiliegenden Plankopie der Mutation Nr. 78, mit rot markiert). Obige Ziff. 1 und 2 gelten auch für einen, bzw. den provisorischen Zaun, soweit die Durchfahrt überhaupt tangiert sein sollte.“ Seite 2 — 9 Aufgrund dieses Vergleichs wurde das Vollstreckungsgesuch am 15. Juli 2009 abgeschrieben.