3. Die Berechtigten verpflichten sich, die für die Durchfahrt zu öffnenden Zaunabschnitte (unten und oben) jeweils (an beiden Stellen) unmittelbar nach der Durchfahrt wieder zu schliessen, damit die allenfalls eingezäunten Tiere nicht entfliehen können. Sie haften für allfällige Folgen und Folgeschäden, welche sie persönlich durch ein Offenlassen des Zaunabschnittes verursachen (Entfliehen der eingezäunten Tiere und dessen Folgen). 4.