Er verpflichtet sich, die vom Amt für Wald Graubünden gutgeheissene und von der Gemeinde A. bewilligte Einzäunung so zu erstellen, dass die Zufahrtsberechtigten diese für die Durchfahrt ohne Schwierigkeiten, einfach und problemlos öffnen und wieder schliessen können. 3. Die Berechtigten verpflichten sich, die für die Durchfahrt zu öffnenden Zaunabschnitte (unten und oben) jeweils (an beiden Stellen) unmittelbar nach der Durchfahrt wieder zu schliessen, damit die allenfalls eingezäunten Tiere nicht entfliehen können.