Deshalb gelangte die Gesuchstellerin wieder an den Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna und verlangte die Vollstreckung. Anlässlich des Augenscheins mit Hauptverhandlung vom 19. Juni 2009 konnte folgender gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden: „1. Das zu Gunsten der Parzelle Nr. 169 (Y.) und zu Lasten der Parzelle Nr. 511 (X.) bestehende Fuss- und Fahrwegrecht wird grundsätzlich auf der in der Mutation Nr. 78 vom 08. Juni 2005 eingezeichneten Fläche (planerische Darstellung des Wegverlaufs) ausgeübt, wobei der Teil des durch die Parzelle Nr. 511 führenden Weges jederzeit