{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-118_2010-06-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_118_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_118", "Checksum": "faa4f002989b71f3a757651433e0c225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.06.2010 ERZ 2010 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:12", "Checksum": "5af95217c835ce146ab05ea694879694", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118\nRegeste:\nVollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Im vorliegenden Fall reichte Y. mit ihrem Vollstreckungsgesuch lediglich\neinige Polizeifotos in Kopie ein, welche in anderem Zusammenhang am 27.\nSeptember 2009 aufgenommen wurden. Dies liegt rund ein halbes Jahr vor\nGesuchseinreichung zurück. Abgesehen davon, dass den Fotos bereits aufgrund\ndes Alters kaum Beweiswert zugesprochen werden kann, sind sie auch sonst nicht\nzum Beweis geeignet. Es fehlen darauf Massangaben, weshalb die Situation\nräumlich nicht erfasst werden kann. Dasselbe gilt für die Fotos vom 20. September\n2009 bzw. 22./24. Mai 2010, welche als neue Beweismittel im\nBeschwerdeverfahren eingereicht wurden. Ein Augenschein mit Überprüfung des\nVollzugs der kreisamtlichen Verfügungen an Ort und Stelle wäre wohl das\noffenkundigste Beweismittel in diesem Fall gewesen. Dies wurde aber weder von\nder Gesuchstellerin beantragt noch vom Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna\nvon Amtes wegen vorgenommen. Deshalb liegt kein Beweis dafür vor, dass X.\nden Amtsbefehl nicht vollzogen hat.\n\nc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch die fehlende Beteiligung von\nX. am vorinstanzlichen Verfahren. Insbesondere darf aufgrund dessen, dass er zu\nden Behauptungen der Gesuchstellerin keine Stellung nahm, nicht geschlossen\nwerden, dass diese der Wahrheit entsprechen. Art. 156 Abs. 1 ZPO besagt, dass\nalles als bestritten gilt, was nicht zugestanden wird. X. muss also nicht\nausdrücklich bestreiten, dass keine Hindernisse mehr auf der Zufahrt bestehen.\nDeshalb darf der Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna nicht einfach auf die\n\nSeite 7 — 9\nBehauptungen von Y. abstellen, sondern muss aufgrund der Akten und der\nabgenommenen Beweise überprüfen, ob diese als bewiesen gelten können.\n\n5.a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht\ngelungen ist, zu beweisen, dass die kreisamtlichen Verfügungen nur ungenügend\nbzw. gar nicht vollzogen wurden. Wie erwähnt, hat der Kreispräsident die\nMöglichkeit, von Amtes wegen im Rahmen der zulässigen Beweismittel\nErhebungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall drängt sich die Vornahme eines\nAugenscheins geradezu auf. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuen\nEntscheidung zurückzuweisen.\n\nb) Falls sich erweist, dass der Gesuchsgegner die Verfügungen vom 12.\nFebruar 2009 und vom 15. Juli 2009 nicht vollständig vollzogen hat, ist beim\nAbfassen des Dispositivs des neuen Entscheides darauf zu achten, dass dieses\nauch vollstreckt werden kann. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom\n30. April 2010 genügt in dieser Hinsicht nicht. Der Entscheid vom 12. Februar\n2009 befiehlt nur die Entfernung von Absperrungen und Hindernissen, ohne dies\nnäher auszuführen. So wird beispielsweise nicht aufgezählt, welche Hindernisse\nim Einzelnen zu entfernen sind und welche Breite die Zufahrt mindestens\naufweisen muss. Die Wegbreite wurde erst in der Verfügung vom 15. Juli 2009\nfestgelegt. Es ist somit zu prüfen, ob der in dieser Verfügung aufgenommene\nVergleich vollzogen wurde. Wenn dies nicht der Fall wäre, müsste in der neuen\nVerfügung im Detail angegeben werden, welche Vollzugshandlungen der mit der\nErsatzvornahme Beauftragte vorzunehmen hat.\n\nc) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss\nArt. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, dahin\ngutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die\nSache im Sinne der Erwägungen zur Beweisergänzung und neuen\nEntscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.- zuzüglich\nSchreibgebühr von Fr. 160.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}