{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-118_2010-06-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_118_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_118", "Checksum": "faa4f002989b71f3a757651433e0c225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.06.2010 ERZ 2010 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:12", "Checksum": "5af95217c835ce146ab05ea694879694", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118\nRegeste:\nVollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) In Art. 263 ZPO wird ebenfalls offengelassen, ob dem Einzelrichter am\nKantonsgericht im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss\nbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als\nBeschwerde lässt eher auf das Letztere schliessen. Dagegen spricht die\nMöglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, klar für eine volle\nKognition. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff.\nZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der\nKognition nicht gewollt. Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren volle\nKognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht\nan den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 43 E. 2.b S. 173 f.).\n\n3.a) Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ist die Beschwerde von X.\nlaienhaft abgefasst und weist nicht die übliche formelle Gliederung in\nRechtsbegehren und Begründung auf. Es gilt zu berücksichtigen, dass bei\njuristisch nicht geschulten Personen die Anforderungen an die Form der\nRechtsschriften nicht zu hoch anzusetzen sind. Auf ein Rechtsmittel wird\neingetreten, wenn sich der Wille der Partei aus den Umständen klar ermitteln lässt\n(PKG 1991 Nr. 11 E. 1.b S. 49 f.). Die vorliegende Beschwerde wurde von X.,\neinem juristischen Laien, verfasst. Er hat die angefochtene Verfügung seiner\nRechtsschrift beigelegt und nimmt Bezug auf die entsprechende\nVerfahrensnummer. Aus seinem Schreiben geht nicht hervor, dass er gegen eine\n\nSeite 5 — 9\nfalsche Partei vorgehen wollte. Dies wäre im Übrigen keine\nProzessvoraussetzung, sondern materielles Recht, weshalb auf die Beschwerde\neingetreten werden müsste. Die fehlende Sachlegitimation würde aber einen\nAbweisungsgrund darstellen. X. nennt im Begründungstext seiner Eingabe\nlediglich den Ehemann der Gesuchstellerin, Z.. Durch die Beilage der\nangefochtenen Verfügung und den Bezug auf die entsprechende\nVerfahrensnummer kommt jedoch genügend deutlich zum Ausdruck, dass sich die\nBeschwerde gegen die Gesuchstellerin selbst richtet. In der Eingabe wird auch\nnichts Gegenteiliges behauptet. Was die Rechtsbegehren betrifft, kann aus den\nAusführungen von X. und den eingelegten Beilagen sinngemäss geschlossen\nwerden, dass er sich gegen einen (weiteren) Vollzug der kreisamtlichen Verfügung\nwehrt. Mittels Fotografien und eines Augenscheins will er beweisen, dass keine\nHindernisse mehr auf der Zufahrt bestehen.\n\nb) Richtig ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass sich X. gegen den\nAmtsbefehl vom 12. Februar 2009 und den Abschreibungsbeschluss mit\ngerichtlichem Vergleich vom 15. Juli 2009 nicht mehr wehren kann. Diese\nVerfügungen sind bereits formell rechtskräftig und können im vorliegenden\nVerfahren nicht mehr geändert werden. Falls die einleitenden Ausführungen von\nX. so zu verstehen sind, dass er die erwähnten Verfügungen anfechten will,\nkönnte auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob diese beiden Verfügungen\nals vollstreckt zu gelten haben.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde den\nEintretensvoraussetzungen entspricht, mithin form- und fristgerecht eingereicht\nwurde, weshalb auf sie einzutreten ist.\n\n4.a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 258 Ziff. 2 ZPO kann der Kreispräsident\nfür die Vollziehung eines Amtsbefehls Polizeigewalt in Anspruch nehmen oder die\nErsatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen. Beiden Bestimmungen ist\nimmanent, dass die Vollstreckung nur beantragt werden kann, wenn sich der\nVerpflichtete weigert, dem Amtsbefehl Folge zu leisten. Wenn jemand ein\nVollstreckungsverfahren einleitet, gelten dafür die üblichen zivilprozessualen\nAbläufe, d.h. es ist ein Gesuch zu stellen, eine Stellungnahme bei der Gegenpartei\neinzuholen, ein Beweisverfahren durchzuführen und ein Entscheid zu fällen.\nBeweispflichtig für die behaupteten Tatsachen ist derjenige, der aus ihnen Rechte\nableitet (Art. 8 ZGB). Im vorliegenden Fall triff dies für die Gesuchstellerin zu,\nwelche die Vollstreckung mittels Polizeigewalt begehrt. Sie muss insbesondere die\n\nSeite 6 — 9\nBehauptung beweisen, dass der Gesuchsgegner seine Verpflichtungen aus den\nrechtskräftigen Verfügungen noch nicht erfüllt hat. Die Vollstreckung\nrechtskräftiger gerichtlicher Entscheide richtet sich nach dem Befehlsverfahren\n(Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. Art. 252 ff. ZPO). Dies bedeutet, dass die\nVorschriften über das summarische Verfahren sinngemäss Anwendung finden\n(Art. 151 ZPO), wobei grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der\nbehaupteten, rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO).\nBlosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Es können damit auch im summarischen\nBefehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche\ndurchgesetzt werden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem\nRecht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 96). Als\nBeweismittel sind Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und\nBeweisaussagen der Parteien erlaubt (Art. 138 Ziff. 4 Abs. 1 ZPO). Der\nKreispräsident kann ausserdem im Rahmen der zulässigen Beweismittel von\nAmtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 138 Ziff. 4 Abs. 2 ZPO).\n\n"}