{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-118_2010-06-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_118_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_118", "Checksum": "faa4f002989b71f3a757651433e0c225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.06.2010 ERZ 2010 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:12", "Checksum": "5af95217c835ce146ab05ea694879694", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118\nRegeste:\nVollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nD. Am 30. April 2010, mitgeteilt am 4. Mai 2010, erliess der Kreispräsident-\nStellvertreter Sur Tasna folgende Verfügung:\n„1. Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen entsprochen und der\nAmtsbefehl des Kreispräsident-Stellvertreters Sur Tasna vom 12.\nFebruar 2009 gegen X. wird vollzogen.\n2. Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, den Amtsbefehl des\nKreispräsident-Stellvertreters Sur Tasna vom 12. Februar 2009 bis\nspätestens 21. Mai 2010 zu vollziehen, d.h. die noch bestehenden\nHindernisse zu entfernen.\n3. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 werden dem\nGesuchsgegner überbunden und sind innert 30 Tagen dem Kreisamt\nSur Tasna zu überweisen.\n4. Über die provisorische und die definitive Zuteilung allfälliger Kosten\nder Ersatzvornahme (Polizeieinsatz) wird – falls notwendig – in einer\n(späteren) separaten Verfügung (im Sinne von Art. 258 Ziff. 2 / 260\nZPO) entschieden.\n5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. MWST) zu\nbezahlen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nE. X. nahm die kreisamtliche Verfügung am 5. Mai 2010 in Empfang. Am 14.\nMai 2010 erhob er Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht.\nSinngemäss bestreitet er, dass der Amtsbefehl noch nicht vollzogen sei. Er hat\nFotografien als Beweismittel eingereicht und einen Augenschein beantragt.\n\nF. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 verzichtete der Kreispräsident-\nStellvertreter Sur Tasna auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten und\nden Entscheid.\n\nSeite 3 — 9\nG. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juni 2010 Folgendes:\n„1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie\nabzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nBeschwerdeführers.“\n\nBegründet wird der Nichteintretensantrag mit ungenügender Substantiierung und\nerheblichen Formmängeln (falsche Benennung der Parteien, kein Rechtsbegehren\netc.). Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, weil die Hindernisse nicht\nentfernt worden sind. Als neue Beweismittel hat die Beschwerdegegnerin Fotos\nvom 20. September 2009 bzw. 22./24. Mai 2010 beigelegt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO;\nBR 320.000) kann gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines\nUrteils innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde erhoben werden, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen\noder von Bundesrecht vorgehen.\n\nb) Die Beschwerde von X. vom 12. Mai 2010 (Poststempel 14. Mai 2010)\nrichtet sich gegen die Verfügung des Kreispräsident-Stellvertreters Sur Tasna vom\n30. April 2010, mitgeteilt am 4. Mai 2010, in welcher das Gesuch von Y. um\nVollziehung des Amtsbefehls vom 12. Februar 2009 gutgeheissen wurde. Der\nBeschwerdeführer hat die Beschwerde fristgerecht bei der zuständigen Instanz\neingereicht.\n\n2.a) Beide Parteien haben im Beschwerdeverfahren vor dem\nKantonsgerichtspräsidenten Fotos als neue Beweismittel eingereicht. Die Einlage\nneuer Urkunden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO weder\nausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich dazu\nkeine Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die\nBestimmungen der Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach\nArt. 232 ff. ZPO. In den Materialien zur Reform der bündnerischen\nGerichtsorganisation ist zu entnehmen, dass die Weiterzugsordnung im\n\nSeite 4 — 9\nBefehlsverfahren bei der Vollstreckung ausländischer Urteile, beim Vollzug\ninländischer Urteile wie auch für das normale Befehlsverfahren neu einheitlich\nausgestaltet werden sollte (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom\n23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft\nNr. 2/1999-2000, S. 117). Daraus geht hervor, dass diese Rechtsmittel auch in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich\nauszugestalten sind. Da gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO der\nKantonsgerichtspräsident in Befehlsverfahren von Amtes wegen neue Beweise\nerheben kann, muss dies auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 263 ZPO\ngelten (PKG 2001 Nr. 43 E. 2.b S. 173 f.). Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb\nauf Seiten der Parteien eine Beschränkung auf die erste Instanz bestehen soll.\nDem Nachreichen von Beweismitteln kommt gerade in dem gemäss Art. 137 Ziff.\n14 ZPO im summarischen Verfahren durchgeführten Befehlsverfahren aufgrund\nder raschen Rechtsfindung eine grössere Bedeutung zu als im ordentlichen\nZivilprozess. Eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien muss aus\ndiesen Gründen auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl zulässig\nsein (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a S. 163).\n\n"}