{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-118_2010-06-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_118_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c887e8c6c74786867097558df185f0594d4bf0f1d729cee3e96f6fba1db383c81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_118", "Checksum": "faa4f002989b71f3a757651433e0c225"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.06.2010 ERZ 2010 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:12", "Checksum": "5af95217c835ce146ab05ea694879694", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.06.2010 ERZ 2010 118\nRegeste:\nVollziehung eines Amtsbefehls | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 118\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Peng\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsident-Stellvertreters Sur Tasna vom 30. April 2010,\nmitgeteilt am 4. Mai 2010, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch MLaw Patrick Mark, Chesa Planta, 7524\nZuoz, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Vollziehung eines Amtsbefehls,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Der Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna erliess am 12. Februar 2009 auf\nGesuch von Y. gegen X. einen Amtsbefehl wegen Besitzesstörung und wies den\nGesuchsgegner an, das Versperren bzw. Blockieren der auf seiner Parzelle Nr.\n511 zur Parzelle Nr. 169 abzweigenden Zufahrt gemäss Mutationsplan Nr. 78 vom\n8. Juni 2005 in Zukunft zu unterlassen und die noch bestehenden Absperrungen\nund Hindernisse bis am 15. April 2009 definitiv zu entfernen. Nähere\nAusführungen zu den Hindernissen, wie z.B. welche Breite die Zufahrt mindestens\naufweisen soll, erfolgten nicht.\n\nB. X. kam dem rechtskräftigen Amtsbefehl nicht nach. Deshalb gelangte die\nGesuchstellerin wieder an den Kreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna und\nverlangte die Vollstreckung. Anlässlich des Augenscheins mit Hauptverhandlung\nvom 19. Juni 2009 konnte folgender gerichtlicher Vergleich abgeschlossen\nwerden:\n„1. Das zu Gunsten der Parzelle Nr. 169 (Y.) und zu Lasten der Parzelle\nNr. 511 (X.) bestehende Fuss- und Fahrwegrecht wird grundsätzlich\nauf der in der Mutation Nr. 78 vom 08. Juni 2005 eingezeichneten\nFläche (planerische Darstellung des Wegverlaufs) ausgeübt, wobei der\nTeil des durch die Parzelle Nr. 511 führenden Weges jederzeit\ndurchgehend auf einer Breite von mindestens 2.15 m und bei der\n(unteren) Einmündung trichterförmig auf eine Breite von mindestens 6\nm auslaufend, frei sein müssen (auf der beiliegenden Plankopie der\nMutation Nr. 78, welche einen integrierenden Bestandteil dieser\nVereinbarung bildet, mit rot markiert).\n2. X. wird seine Parzelle Nr. 511 oder einen Teil derselben in absehbarer\nZukunft einzäunen. Er verpflichtet sich, die vom Amt für Wald\nGraubünden gutgeheissene und von der Gemeinde A. bewilligte\nEinzäunung so zu erstellen, dass die Zufahrtsberechtigten diese für\ndie Durchfahrt ohne Schwierigkeiten, einfach und problemlos öffnen\nund wieder schliessen können.\n3. Die Berechtigten verpflichten sich, die für die Durchfahrt zu öffnenden\nZaunabschnitte (unten und oben) jeweils (an beiden Stellen)\nunmittelbar nach der Durchfahrt wieder zu schliessen, damit die\nallenfalls eingezäunten Tiere nicht entfliehen können.\nSie haften für allfällige Folgen und Folgeschäden, welche sie\npersönlich durch ein Offenlassen des Zaunabschnittes verursachen\n(Entfliehen der eingezäunten Tiere und dessen Folgen).\n4. Der unterste Pfosten der derzeit bestehenden (provisorischen)\nEinzäunung wird um ca. 1 m in Richtung Süden versetzt, um die\nEinfahrt von B. herkommend (starke Linksbiegung) zu erleichtern (auf\nder beiliegenden Plankopie der Mutation Nr. 78, mit rot markiert).\nObige Ziff. 1 und 2 gelten auch für einen, bzw. den provisorischen\nZaun, soweit die Durchfahrt überhaupt tangiert sein sollte.“\n\nSeite 2 — 9\nAufgrund dieses Vergleichs wurde das Vollstreckungsgesuch am 15. Juli 2009\nabgeschrieben.\n\nC. Am 9. April 2010 reichte Y. erneut ein Vollstreckungsgesuch beim\nKreispräsident-Stellvertreter Sur Tasna ein und begehrte, die noch bestehenden\nHindernisse mittels Polizeigewalt zu entfernen. Zur Begründung wurde\ninsbesondere ausgeführt, dass X. den vereinbarten Zustand der Zufahrt noch nicht\nhergestellt habe. Als Beweismittel wurden lediglich Fotoblätter der Kantonspolizei\nGraubünden vom 27. September 2009 eingereicht, welche aus einem von X.\ngegen Z., den Ehemann der Gesuchstellerin, angestrengten Strafverfahren\nstammen. X. beteiligte sich am erneuten Vollstreckungsverfahren nicht.\n\n"}