c) Im Übrigen gilt die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 16. März 2010 (ERZ 10 42). Insbesondere bleibt die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde A. im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. 4. Mitteilung an: Seite 16 — 16