2.a) Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 272.--, total somit Fr. 1'272.--, gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, die den Gesuchsteller überdies für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten dieses Verfahrens sowie die in diesem Verfahren angefallenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde A. in Rechnung gestellt.