1. Das Gesuch wird gutgeheissen und X. in Abänderung der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 31. Mai 2007 verpflichtet, ab 1. Juni 2010 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  an den Unterhalt von Y. Fr. 1'000.--;  an den Unterhalt des Sohnes B. von Fr. 850.--. Solange Y. und B. in der X. gehörenden Wohnung verbleiben, besteht gegenüber Y. keine Unterhaltspflicht und der Unterhaltsbeitrag für B. reduziert sich auf Fr. 450.--.