Der Rechtsvertreter von Y. hat der Vorsitzenden der I. Zivilkammer nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt