b) Der Gesuchsgegnerin wurde mit separater Verfügung am 16. März 2010 zu Lasten der Gemeinde A. die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (unter Einschluss der verschiedenen Nebenverfahren) bewilligt (ERZ 10 42). Die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten für den Rechtsbeistand werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde A. in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von Y. hat der Vorsitzenden der I. Zivilkammer nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann.