Seite 14 — 16 5.a) Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Diese hat den Gesuchsteller zudem für das Massnahmeverfahren ausseramtlich für seine Aufwendungen zu entschädigen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.