c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die bis anhin geltende Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 31. Mai 2007 aufgrund der seither eingetretenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung ab 1. Juni 2010 dahingehend abzuändern ist, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Berufungsverfahrens zu verpflichten ist, jeweils monatlich im Voraus an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 1'000.-- und an den Unterhalt des Sohnes B. einen Betrag von Fr. 850.-- zu bezahlen.