Für das vorliegende Massnahmeverfahren genügt dagegen wiederum die Feststellung, dass B. weiterhin zusammen mit der Mutter in der vormals ehelichen Liegenschaft wohnt, weshalb es sich auch rechtfertigt, ihm vorläufig lediglich einen Wohnkostenanteil von Fr. 400.-- und nicht die von der Vorinstanz angenommenen Wohnkosten für ein Zimmer, eine WG oder eine Unterkunft im Lehrlingsheim in Höhe von Fr. 800.-- anzurechnen. Damit reduziert sich sein Grundbedarf um Fr. 400.-- auf Fr. 1'310.--. Mit dem vom Gesuchsteller zugestandenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- hat B. somit nur noch rund Fr. 460.-- aus seinem Lehrlingslohn aufzuwenden, um seine Lebenshaltungskosten zu decken.