Nach der Festlegung des Bedarfs prüfte die Vorinstanz des Weiteren, inwieweit es für B. zumutbar sei, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten. Dabei ging sie von einem über die gesamte Lehrzeit durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- aus. Davon rechnete sie Fr. 800.-- als eigener Beitrag an die Deckung der Lebenskosten an. Angesichts der beschränkten Leistungsfähigkeit des Vaters erachtete die Vorinstanz schliesslich einen Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an seinen Sohn in Höhe