b) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts für B. ging die Vorinstanz für dessen gesamte Lehrzeit von einem Bedarf in Höhe von Fr. 1'700.-- aus, wobei sie für Wohnkosten den Betrag von Fr. 800.-- einsetzte. Dazu führte sie aus, dass B. zurzeit noch bei seiner Mutter wohne beziehungsweise auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch dort wohnen könnte, weshalb nur der erwähnte Betrag und nicht der höhere Betrag für alleinstehende Erwachsene zu berücksichtigen sei. Nach der Festlegung des Bedarfs prüfte die Vorinstanz des Weiteren, inwieweit es für B. zumutbar sei, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten.