Seite 12 — 16 dem familienrechtlichen Grundbedarf liegt. Im Berufungsverfahren wird zwar noch näher zu prüfen sein, ob dabei dem letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard und dem Vorsorgebedarf - in Anbetracht des Fehlens einer teilbaren 2. Säule - genügend Beachtung geschenkt wurde. Müsste dies verneint werden, wäre gegebenenfalls mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes ein höherer nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.