Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich methodisch korrekt vorgegangen ist und eine Bemessung anhand des letzten gemeinsam gelebten Lebensstandards unter Einbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten und einer Altersvorsorge vorgenommen hat. Dabei ist sie bei der Gesuchsgegnerin von einem monatlichen Bedarf von gerundet Fr. 3'500.-- ausgegangen, welcher sich aus dem praxisgemässen Grundbetrag von Fr. 1'350.--, angemessenen Wohnkosten von Fr. 1'200.--, Krankenkassenprämien ohne Zusatz Halbprivat von Fr. 300.--, den zu erwartenden Steuern von Fr. 200.-- sowie Fr. 500.-- für Vorsorge und Erhaltung