a) Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich methodisch korrekt vorgegangen ist und eine Bemessung anhand des letzten gemeinsam gelebten Lebensstandards unter Einbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten und einer Altersvorsorge vorgenommen hat.