Mit ihrer Genesung und dem ablehnenden Entscheid der IV musste sich die Gesuchsgegnerin jedoch im Klaren darüber sein, dass sie unter den gegebenen Umständen und bei 100%iger Arbeitsfähigkeit um eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht herumkommen würde. Spätestens aber seit der Zustellung des Urteils in der Hauptsache musste ihr klar gewesen sein, dass sie sich um eine entsprechende Anstellung im dort festgelegten Umfang bemühen sollte, zumal sie trotz Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils nicht ohne weiteres damit rechnen durfte, dass ihre Berufung in diesem Punkt geschützt würde.