Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit rund fünf Jahren getrennt und der Ehemann hat bereits im ersten Scheidungsverfahren, welches am 9. März 2005 anhängig gemacht wurde, verlangt, dass seine Ehefrau eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehme. Die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit wurde zwar im Rahmen des Eheschutzverfahrens wegen der Krankheit der Gesuchsgegnerin verneint. Mit ihrer Genesung und dem ablehnenden Entscheid der IV musste sich die Gesuchsgegnerin jedoch im Klaren darüber sein, dass sie unter den gegebenen Umständen und bei 100%iger Arbeitsfähigkeit um eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht herumkommen würde.