Seite 11 — 16 wo die Parteien seit drei Jahren getrennt gelebt hatten und sich der Ehemann seit der Instanzierung des Scheidungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Ehefrau eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine bloss zweimonatige Umstellungsfrist geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5). Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit rund fünf Jahren getrennt und der Ehemann hat bereits im ersten Scheidungsverfahren, welches am 9. März 2005 anhängig gemacht wurde, verlangt, dass seine Ehefrau eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehme.