Seite 10 — 16 eheschutzrichterlichen Massnahmen auch berücksichtigt wurde. Heute sind diese Probleme jedoch vollständig weggefallen und die Gesuchsgegnerin ist aus gesundheitlicher Sicht wieder zu 100 Prozent erwerbsfähig. Der Sohn B. steht heute kurz vor der Mündigkeit und absolviert seit dem 1. August 2009 eine Lehre, womit auch kaum mehr Betreuungspflichten bestehen, welche der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen könnten. Damit ist den Ausführungen der Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit zumindest soweit beizupflichten, als grundsätzlich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit - unter Einräumung einer