Da der gemeinsame Sohn B. damals bereits 14-jährig war und dementsprechend keiner umfassende Betreuung durch die Mutter mehr bedurfte, musste sich Y. schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben auseinandersetzen. In der Folge traten bei ihr jedoch erhebliche gesundheitliche Beschwerden auf, welche zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten, was im Rahmen der