Kommt hinzu, dass bereits im März 2005 erstmalig ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde, woraus hervorgeht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf eine Wiedervereinigung mehr bestand. Bereits in diesem ersten Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann von der Gesuchsgegnerin die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Da der gemeinsame Sohn B. damals bereits 14-jährig war und dementsprechend keiner umfassende Betreuung durch die Mutter mehr bedurfte, musste sich Y. schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben auseinandersetzen.