c) Die Einwände der Gesuchsgegnerin gegen diese Beurteilung der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie sich grundsätzlich gegen die Massgeblichkeit der von der Vorinstanz angewendeten Kriterien des Art. 125 ZGB im Massnahmeverfahren wehrt und eine Vorwegnahme des Entscheids in der Hauptsache für unzulässig erachtet, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Ebenso wenig hilft der Gesuchsgegnerin der Einwand, während der 18 Jahre dauernden Ehe habe eine traditionelle Aufgabenteilung stattgefunden, bei der sie sich um den Haushalt und das Kind gekümmert habe, während der Gesuchsteller stets im Berufsleben habe stehen und seine Karriere habe vorantreiben können.