Unter Würdigung der gesamten Umstände erachtete die Vorinstanz dabei eine Dauer von rund zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2011 als angemessen, um eine Vollzeitbeschäftigung aufzubauen und eventuell auch eine berufliche Ausoder Weiterbildung zu absolvieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ihr ein Anspruch auf Ausrichtung von nachehelichem Unterhalt in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem schon heute von ihr erzielbaren Einkommen von Fr. 2'500.-- und dem ab 1. Januar 2012 erzielbaren Einkommen von Fr. 3'500.--, somit von Fr. 1'000.-- zugesprochen.