Vor dem Hintergrund der Kriterien von Art. 125 ZGB sei ihr nach der langen Ehe ohne Berufstätigkeit aber immerhin eine Übergangsfrist zu gewähren, innert derer sie sich auf die völlige finanzielle Autonomie vorbereiten könne. Unter Würdigung der gesamten Umstände erachtete die Vorinstanz dabei eine Dauer von rund zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2011 als angemessen, um eine Vollzeitbeschäftigung aufzubauen und eventuell auch eine berufliche Ausoder Weiterbildung zu absolvieren.