Seite 8 — 16 herbeigeführt werden, dass ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, sondern es genügt, wenn dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders verhalten könnte (5P.388/2003 Erw. 2.2.1).