Charakter des Massnahmeverfahrens nichts zu ändern. Zwar besteht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen kein Anspruch darauf, dass die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse umfassend abgeklärt werden; auch wenn damit umfangreiche Beweisabnahmen unterbleiben müssen, ist anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen aber dennoch über die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu entscheiden (5P.388/203 Erw. 2.1; Leuenberger, a.a.O., N 55 zu Art. 137). Dabei ist zu beachten, dass Tatsachenbehauptungen im Massnahmeverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden müssen.