3.2 und 5P.245/2000 Erw. 2a). Entsprechend ist in einem Abänderungsverfahren auch gemäss der zuvor zitierten Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums zu prüfen, ob das angefochtene Urteil höchstwahrscheinlich Bestand haben wird. Unter diesen Umständen kann der Auffassung der Gesuchsgegnerin, dass der Massnahmerichter nicht zu prüfen habe, ob nacheheliche Leistungen zu erbringen seien, da dies auf eine Prognose über den Ausgang des Hauptverfahrens hinausliefe, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Hauptsachenprognose eine gewisse Vorwegnahme des Entscheids in der Hauptsache unumgänglich und gehört eben gerade zu den Aufgaben des Massnahmerichters. Daran vermag auch der summarische