c) Dass die Rechtskraft des Scheidungspunktes einen Grund für die Abänderung bestehender vorsorglicher Massnahmen darstellen kann, bedeutet allerdings nicht, dass die Massnahmeverfügung sogleich dem (erstinstanzlichen) Haupturteil folgen müsste. Vielmehr hat der Massnahmerichter - entsprechend dem Sinn des vorsorglichen Rechtsschutzes – im Rahmen einer Prognose abzuklären, ob und in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhaltsanspruch höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (5P.105/2006 Erw. 3.2 und 5P.245/2000 Erw.