Seite 7 — 16 Scheidungsurteils eben nicht mehr nach Art. 163 ZGB, sondern direkt auf Art. 125 ZGB basiert (Marcel Leuenberger, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 14 zu Art. 137 ZGB). Die Rechtskraft des Scheidungspunktes beinhaltet daher insofern immer auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, als die Eigenversorgungskapazität ab diesem Zeitpunkt verstärkt und in unmittelbarer Anwendung der Kriterien von Art. 125 ZGB zu berücksichtigen ist und dies zur Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens führt.