4a und 130 III 537 Erw. 3.2). Erst recht auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abzustellen ist sodann in Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist (5P.105/2006). Letzteres ergibt sich schon daraus, dass der Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft des