Aus mehreren Entscheiden geht indessen auch hervor, dass mit zunehmender Dauer eines Scheidungsverfahrens die Eigenversorgungskapazität des Unterhalt fordernden Ehegatten stärker zu gewichten ist. So sind in Fällen, in welchen eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten schon im Eheschutzverfahren und – in noch stärkerem Ausmass – bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen (BGE 128 II 65 Erw. 4a und 130 III 537 Erw. 3.2).