Seite 6 — 16 ZGB, sondern in Verwirklichung des in den Art. 151 und 152 ZGB konkretisierten Gedankens der nachehelichen Solidarität. Im vorinstanzlichen Verfahren angeordnete Massnahmen würden daher auch im Weiterzugsverfahren ihre Gültigkeit behalten, den Interessen des pflichtigen Gatten sei jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass er nach der Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich berechtigt sei, unter diesem Gesichtspunkt in einem allfälligen Berufungsverfahren eine Neuüberprüfung seiner Unterhaltsverpflichtung durch das Kantonsgerichtspräsidium zu erwirken.